Jeder Verein braucht einerseits Ziele, andererseits eine transparente Ordnung.
Mit unserer Satzung können Sie sich nun in aller Ruhe vertraut machen. Und wenn Sie mit diesen Zielen konform gehen, würden wir uns freuen, Sie als unsere(n) zukünftige(n) Kunstfreund*in begrüßen zu dürfen.
Satzung vom 17.03.1999 und Änderungen It. Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 18.01.2006, 14.04.2011, 17.03.2015, 28.04.2016 der "Freunde des Mittelrhein-Museums und
des Ludwig Museums zu Koblenz e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Freunde des Mittelrhein-Museums und des Ludwig Museums zu Koblenz e. V.". Er ist im Vereinsregister vom Amtsgericht, Koblenz unter der Nr. 5 VR 811 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein hat eine Geschäftsstelle.
§ 2 Vereinszweck - Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Förderung des Mittelrhein - Museums und des Ludwig Museums im Deutschherrenhaus in Koblenz.
2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Pflege und Bewahrung der Sammlungen - den Erwerb oder die Beteiligung am Erwerb von Sammlungsgegenständen gemäß den Vorschlägen der jeweiligen Museumsleitung- die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen der Museen- die Förderung der pädagogischen Vermittlung von Kunst- und Kulturgeschichte, sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber dem Publikum- die Herausgabe von Publikationen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Auslagenerstattungen. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Jede satzungsgemäße Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
6. Über die Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand. Von Spendern /innen angegebene Zweck- und Sektionsbindungen sind bei der Vergabe unbedingt zu beachten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften und Gesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts und sonstige Personenvereinigungen erwerben. Voraussetzung ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet werden soll.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein (Kündigung).
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederlisteausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss ist in der schriftlichen Mahnung anzudrohen. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder dessen Ansehen schädigt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden, sofern dieses nicht hierauf verzichtet hat. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen bis zum 01.02. eines Jahres einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben zu Vereinsveranstaltungen freien Eintritt in die beiden Museen und erhalten kostenlos Informationen über die Museumsveranstaltungen. Sonderleistungen der Museen sind kostenpflichtig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Vereine, Institutionen und sonstige korporative Mitglieder besitzen ebenfalls je eine Stimme. Die Leiter der korporativen Mitglieder können zu ihrer Vertretung in die Mitgliederversammlung eine Person entsenden, die nicht Vereinsmitglied ist.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig bzw. hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von 3 Jahren;
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und seine Entlastung;
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge (vgl. § 5);
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr soll die Ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem / ihren Vertreter / -in unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen - schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
2. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter / -in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beantragen; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge gemäß § 12 Abs.1, b-f, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den / die Versammlungsleiter / -in und eine / einen Schriftführer / -in.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für eine Änderung des Zwecks des Vereins gilt §33 BGB.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom / der Schriftführer / -in und vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern spätestens bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung zugänglich zu machen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern, die gemäß § 10 für 3 Jahre gewählt werden, sowie den unter e) und f) aufgeführten Vorstandsmitgliedern kraft Amtes. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Er besteht aus
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem / der Schatzmeister / in
d) dem / der Schriftführer /-in
e) dem / der Leiter /-in des Mittelrhein-Museums
f) dem / der Leiter / -in des Ludwig Museums
g) dem / der Kulturdezernenten / -In der Stadt Koblenz
h) einem Vertreter / Vertreterin der Ludwigstiftung
i ) zwei Beisitzern / -innen als zusätzliche Vorstandsmitglieder.
Die jeweiligen Leiter / -innen der beiden Museen sind zugleich Geschäftsführer / -innen des Vereins in jährlich wechselndem Turnus.
2. Die Vorstandsmitglieder a) - d) werden gem. § 26 BGB namentlich im Vereinsregister eingetragen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der gewählten Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied berufen.
4. Der Vorstand hat das Recht, für bestimmte Aufgaben ein Vereinsmitglied zusätzlich zu berufen.
5. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen.
§ 12 Stifter des Vereins
Als Stifter des Vereins werden in einer ständigen Liste geführt: Privatpersonen, Institutionen und Firmen mit einer einmaligen Spende von mindestens 500,00 €.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschluss gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
2. Falls die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.